Der nachfolgende Einführungserlass gibt einen

umfassenden und komprimierten Überblick

über die

Bildungsgänge des Berufskollegs.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) gilt ab 01.08.1999. Die Berufskollegs des Landes NRW setzen die APO-BK zum Teil schon seit dem 01.08.1999 um, generell gilt eine einjährige Übergangszeit.

Zu BASS 13-33

Einführungserlass
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)
RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 31.5. 1999-832.30-40/22-122/99
I. Allgemeines

Der Landtag hat am 20. November 1997 das Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes (Berufskolleggesetz) beschlossen, mit dem das Nebeneinander von Kollegschule und Regelsystem beendet und das Berufskolleg als einheitliche und eigenständige Bildungseinrichtung eingeführt wurde.

Der damit erforderlichen gemeinsamen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufskolleg hat der Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags zugestimmt. Die Verordnung besteht aus einem allgemeinen Teil, der die für alle Bildungsgänge des Berufskollegs geltenden Aussagen, Grundsätze und Regelungen enthält. Dieser erste Teil macht deutlich, dass das berufsbildende Schulwesen zu einer Schule mit einheitlichem Bildungsauftrag und mit gemeinsamen didaktischen Prinzipien zusammengefasst ist.

Der zweite Teil der Verordnung besteht aus fünf Anlagen, in denen die spezifischen Regelungen für die einzelnen Bildungsgänge enthalten sind:

  1. Anlage A enthält die Bildungsgänge der Berufsschule.
  2. Anlage B enthält die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung und zur Fachoberschulreife führen.
  3. Anlage C enthält die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen.
  4. Anlage D enthält die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen.
  5. Anlage E enthält die Bildungsgänge der Fachschule.

Die Bildungsgänge des Berufskollegs führen einzel- oder doppeltqualifizierend zu einer beruflichen Qualifikation und ermöglichen den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.

Das Schulprogramm und die Qualitätsentwicklung erhalten ihren besonderen Stellenwert, indem ihnen jeweils eine eigene Bestimmung gewidmet ist.

Durch eine allgemeine Höchstverweildauerregelung für alle Bildungsgänge des Berufskollegs wird die Ausbildung gestrafft (§ 5).

Mit Ausnahme der Fachschulbildungsgänge findet der Unterricht in den folgenden drei Bereichen statt:

1. berufsbezogener Lernbereich,
2. berufsübergreifender Lernbereich,
3. Differenzierungsbereich.

Projektunterricht wird in den einzelnen Stundentafeln zugelassen. Für den Regelfall sind in allen vollzeitschulischen Bildungsgängen Berufspraktika vorgesehen, die eine praxisorientierte Ausbildung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten sollen (§ 7).

Die Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulen der Sekundarstufe I, den betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, den Arbeitsämtern, der Jugendhilfe und den Einrichtungen der Weiterbildung wird als besondere Verantwortung der Schulen hervorgehoben (§ 14).

II. Zu den einzelnen Bildungsgängen

  1. Die Bildungsgänge der Berufsschule sind im Hinblick auf Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten erweitert worden.
  2. Die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung und zur Fachoberschulreife führen, entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften der einjährigen und zweijährigen Berufsfachschule, die im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung unter dem Begriff "Handelsschule" bekannt ist.

    Neu ist, dass in diesen Bildungsgängen die Fachoberschulreife nicht mehr wie bisher über eine Abschlussprüfung erworben werden muss, sondern bei mindestens ausreichenden Leistungen in der Abschlussklasse zuerkannt wird. Allerdings müssen die beruflichen Kenntnisse durch eine Abschlussprüfung nachgewiesen werden.

    Eine Sonderstellung nimmt der Bildungsgang Kinderpflege ein. In diesem Bildungsgang wird ein Berufsabschluss nach Landesrecht vermittelt. Der Bildungsgang schließt mit einer Berufsabschlussprüfung ab.
  3. Die Bildungsgänge der bisherigen Fachoberschule und der bisherigen zweijährigen bzw. dreijährigen höheren Berufsfachschule sind in der Anlage C der Verordnung zusammengefasst. Ziel der Bildungsgänge ist
  4. In dem Verordnungsteil Anlage D sind die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge "Berufsabschluss nach Landesrecht und allgemeine Hochschulreife" aus dem Kollegschulversuch übernommen worden.
    Daneben gibt es die Möglichkeit, berufliche Kenntnisse und die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

    Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und abgeschlossener Berufsausbildung bzw. fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit, in einem Jahr die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Dieser Bildungsgang beruht auf der entsprechenden Rahmenvereinbarung der KMK vom 4./5. Juni 1998.

    Neu aufgenommen wurde ebenfalls die Möglichkeit zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler mit nur einer Fremdsprache.
  5. Die Bildungsgänge der Fachschule sind wie bisher in einem eigenen Teil der Verordnung geregelt, da sie der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen sind. In diesen Bildungsgängen werden berufserfahrene Fachkräfte aus Industrie und Handwerk für mittlere Führungsaufgaben in den Unternehmen fortgebildet. Die Bildungsgänge sind in hohem Maße den Qualifizierungsbedürfnissen der Wirtschaft angepasst, weil sie praxisnahe Inhalte und zugleich in der Regel die nunmehr bundesweit anerkannte Fachhochschulreife vermitteln.