Der nachfolgende Einführungserlass gibt einen
umfassenden und komprimierten Überblick
über die
Bildungsgänge des Berufskollegs.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) gilt
ab 01.08.1999. Die Berufskollegs des Landes NRW setzen die APO-BK zum Teil schon seit dem
01.08.1999 um, generell gilt eine einjährige Übergangszeit.
Zu BASS 13-33
Einführungserlass
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)
RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 31.5. 1999-832.30-40/22-122/99
I. Allgemeines
Der Landtag hat am 20. November 1997 das Gesetz zur Änderung des
Schulverwaltungsgesetzes (Berufskolleggesetz) beschlossen, mit dem das Nebeneinander von
Kollegschule und Regelsystem beendet und das Berufskolleg als einheitliche und
eigenständige Bildungseinrichtung eingeführt wurde.
Der damit erforderlichen gemeinsamen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das
Berufskolleg hat der Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags zugestimmt. Die
Verordnung besteht aus einem allgemeinen Teil, der die für alle Bildungsgänge des
Berufskollegs geltenden Aussagen, Grundsätze und Regelungen enthält. Dieser erste Teil
macht deutlich, dass das berufsbildende Schulwesen zu einer Schule mit einheitlichem
Bildungsauftrag und mit gemeinsamen didaktischen Prinzipien zusammengefasst ist.
Der zweite Teil der Verordnung besteht aus fünf Anlagen, in denen die spezifischen
Regelungen für die einzelnen Bildungsgänge enthalten sind:
- Anlage A enthält die Bildungsgänge der Berufsschule.
- Anlage B enthält die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und
zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher Grundbildung und zur Fachoberschulreife
führen.
- Anlage C enthält die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und
zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen.
- Anlage D enthält die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und
zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen
Hochschulreife führen.
- Anlage E enthält die Bildungsgänge der Fachschule.
Die Bildungsgänge des Berufskollegs führen
einzel- oder doppeltqualifizierend zu einer beruflichen Qualifikation und ermöglichen den
Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der
Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
Das Schulprogramm und die Qualitätsentwicklung erhalten ihren besonderen Stellenwert,
indem ihnen jeweils eine eigene Bestimmung gewidmet ist.
Durch eine allgemeine Höchstverweildauerregelung für alle Bildungsgänge des
Berufskollegs wird die Ausbildung gestrafft (§ 5).
Mit Ausnahme der Fachschulbildungsgänge findet der Unterricht in den folgenden drei
Bereichen statt:
1. berufsbezogener Lernbereich,
2. berufsübergreifender Lernbereich,
3. Differenzierungsbereich.
Projektunterricht wird in den einzelnen Stundentafeln zugelassen. Für den Regelfall
sind in allen vollzeitschulischen Bildungsgängen Berufspraktika vorgesehen, die eine
praxisorientierte Ausbildung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten sollen
(§ 7).
Die Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulen der Sekundarstufe I, den
betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, den Arbeitsämtern, der
Jugendhilfe und den Einrichtungen der Weiterbildung wird als besondere Verantwortung der
Schulen hervorgehoben (§ 14).
II. Zu den einzelnen Bildungsgängen
- Die Bildungsgänge der Berufsschule sind im Hinblick auf
Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten erweitert worden.
- Durch die Neustrukturierung des berufsübergreifenden Bereichs und des Wahlbereichs soll
eine stärkere Differenzierung der Angebote nach Inhalt und Leistungshöhe unter
Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen und Zielvorstellungen der Jugendlichen
möglich werden.
- Ein differenziertes Kurssystem ermöglicht leistungsschwächeren Auszubildenden Stütz-
und Förderkurse; Leistungsstärkere können mit dem Ausbildungsabschluss gleichzeitig z.
B. Zusatzqualifikationen, fachliche Fremdsprachenkenntnisse oder auch die
Fachhochschulreife erwerben.
- Entsprechend ihren Neigungen und schulischen Zielen können die Schülerinnen und
Schüler unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum berufsbezogenen Unterricht (in
der Regel acht Wochenstunden) bis zu sechs Stunden belegen. Bestimmte Pflichtbedingungen
sind erforderlich.
- Neben den lernbereichs- und fächerspezifischen Angebotsformen sind fächer- und
lernbereichsübergreifende Kooperationsformen zu verstärken/vorzusehen.
Eine
Bandbreitenregelung für die einzelnen Lernbereiche der Stundentafel schafft die
Voraussetzung für eine der Nachfrage entsprechende Differenzierung und Individualisierung
der schulischen Lernangebote und bietet die Chance für integrierte doppeltqualifizierende
Abschlüsse.
Der Rahmen von 480 Jahresstunden soll in der Regel nicht überschritten werden. Für
besondere Fallgruppen (erweiterte Zusatzqualifikation, erweiterte Stützangebote) kann das
Unterrichtsvolumen im Einvernehmen mit den nach dem Bundesbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung zuständigen Stellen auf bis zu 560 Jahresstunden ausgeweitet werden.
In der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr kann im
Gegensatz zu den bisherigen Bestimmungen der Hauptschulabschluss nachgeholt werden. Mit
dem Eintritt in das Berufsgrundschuljahr kann in einem
weiteren Jahr der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -
oder die Fachoberschulreife erworben werden.
Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis
können bei einem zweijährigen Besuch der Teilzeitberufsschule den Hauptschulabschluss
erwerben.
- Die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach
Landesrecht und zur Fachoberschulreife oder zu beruflicher
Grundbildung und zur Fachoberschulreife führen, entsprechen im Wesentlichen den
bisherigen Vorschriften der einjährigen und zweijährigen Berufsfachschule, die im
Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung unter dem Begriff "Handelsschule" bekannt
ist.
Neu ist, dass in diesen Bildungsgängen die Fachoberschulreife nicht mehr wie bisher über
eine Abschlussprüfung erworben werden muss, sondern bei mindestens ausreichenden
Leistungen in der Abschlussklasse zuerkannt wird. Allerdings müssen die beruflichen
Kenntnisse durch eine Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Eine Sonderstellung nimmt der Bildungsgang Kinderpflege ein. In diesem Bildungsgang wird
ein Berufsabschluss nach Landesrecht vermittelt. Der Bildungsgang schließt mit einer
Berufsabschlussprüfung ab.
- Die Bildungsgänge der bisherigen Fachoberschule und
der bisherigen zweijährigen bzw. dreijährigen höheren Berufsfachschule sind in der
Anlage C der Verordnung zusammengefasst. Ziel der Bildungsgänge ist
- die Vermittlung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Assistentinnen und
Assistenten, Erzieherinnen und Erzieher, Kosmetikerinnen und Kosmetiker,
Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer, lndustrietechnologienen und
lndustrietechnologien) und der Fachhochschulreife bzw. für Schülerinnen und Schüler mit
Hochschulreife (FHR, AHR) die Vermittlung des Berufsabschlusses,
- die Vermittlung beruflicher Kenntnisse in Verbindung mit einem Praktikum und der
Fachhochschulreife,
- die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und der Fachhochschulreife für Schülerinnen und
Schüler während oder nach einer Berufsausbildung.
- In dem Verordnungsteil Anlage D sind die doppeltqualifizierenden
Bildungsgänge "Berufsabschluss nach Landesrecht und allgemeine
Hochschulreife" aus dem Kollegschulversuch übernommen worden.
Daneben gibt es die Möglichkeit, berufliche Kenntnisse und die allgemeine Hochschulreife
zu erwerben.
Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler mit
Fachhochschulreife und abgeschlossener Berufsausbildung bzw. fünfjähriger einschlägiger
Berufstätigkeit, in einem Jahr die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Dieser
Bildungsgang beruht auf der entsprechenden Rahmenvereinbarung der KMK vom 4./5. Juni 1998.
Neu aufgenommen wurde ebenfalls die Möglichkeit zum Erwerb der fachgebundenen
Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler mit nur einer Fremdsprache.
- Die Bildungsgänge der Fachschule sind wie bisher in
einem eigenen Teil der Verordnung geregelt, da sie der beruflichen Weiterbildung
zuzuordnen sind. In diesen Bildungsgängen werden berufserfahrene Fachkräfte aus
Industrie und Handwerk für mittlere Führungsaufgaben in den Unternehmen fortgebildet.
Die Bildungsgänge sind in hohem Maße den Qualifizierungsbedürfnissen der Wirtschaft
angepasst, weil sie praxisnahe Inhalte und zugleich in der Regel die nunmehr bundesweit
anerkannte Fachhochschulreife vermitteln.