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Wie
verhalte ich mich beim Arbeitsamt!?
Pflichten - Rechte - Tipps - Tricks
Ein erfahrener
Arbeitsloser berichtet!
Vom Beginn der
Arbeitslosigkeit an ist man Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversichert.
Die Berechnung der zu erwartenden Arbeitslosen-Leistung richtet sich nach
dem zuletzt im Beschäftigungsverhältnis bezogenen Netto-Gehalt.
Die Dauer der Zahlung dieser Leistung richtet sich nach dem letzten,
ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis in Jahren. Der
Sozialversicherungsausweis wird zu Beginn der Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt
eingezogen, damit gewährleistet ist, dass während der Leistungszahlung
keiner anderen Tätigkeit nachgegangen werden kann. Jede Änderung,
in Bezug auf Arbeitssuche, des persönlichen Umfeldes oder die Wahrnehmung
von Vorstellungsgesprächen muss der Arbeitslose unverzüglich dem
Arbeitsamt mitteilen. Im Zeitraum der Arbeitslosigkeit bekommt der Arbeitslose
in unbestimmten Abständen Stellenangebots-Vorschläge vom Vermittler
beim Arbeitsamt zugesandt, die der Arbeitslose in Eigeninitiative bezüglich
der Vorstellungstermine wahrzunehmen hat. Kommt er dieser Aufforderung nicht
nach, kann es zu einer Leistungsbezugs-Sperre von mindestens drei Monaten
kommen.
Wie verhalte ich mich gegenüber dem Arbeitsamt?
Der Arbeitslose hat sich spätestens alle sechs Monate beim Arbeitsamt
zu melden. Nutzt er das Stellen-Informations-System (SIS) im Arbeitsamt,
ist es angebracht, dass er sich jedes Mal bei seinem zuständigen
Arbeitsvermittler meldet. Hierbei kann es oftmals zu sehr langen Wartezeiten
kommen, da grundsätzlich vorher eine Aufruf-Nummer gezogen werden muss.
Mit dieser Nummer kontrolliert ein Sachbearbeiter den Arbeitslosen-Ausweis
und die persönlichen Daten des Arbeitslosen, wobei er das jeweilige
Anliegen abfragt. Dieser Sachbearbeiter entscheidet, zu welchem der
Arbeitsvermittler der Arbeitslose zu gehen hat und gibt hierfür eine
neue Aufruf-Nummer an den Arbeitslosen. Sollte dieses zeitlich dann nicht
mehr möglich sein, erhält der Arbeitslose einen Termin für
einen anderen Tag. Alle Stellenangebots- Vorschläge, die der Arbeitslose
durch Post-Zustellung vom Arbeitsamt erhält, hat er grundsätzlich
wahrzunehmen. Er hat sich mit dem Stellen- Anbieter telefonisch oder schriftlich
in Verbindung zu setzen und anschließend den Arbeitsvermittler über
den Verlauf der Verhandlungen schriftlich zu informieren. Häufig kommt
es vor, dass vermittelte Stellenangebote bereits vergeben sind, da der/die
entsprechende(n) Arbeitgeber dieses zu spät oder gar nicht gegenüber
dem Arbeitsamt gemeldet haben.
Tipp: Es ist also unbedingt notwendig, die vom Arbeitsamt erhaltenen
Stellenangebots-Vorschläge zuvor bei dem jeweiligen Arbeitgeber telefonisch
abzufragen.
Der Arbeitslose hat grundsätzlich einen Urlaubsanspruch. Dieser
beträgt drei Wochen, bezogen auf das Jahr. Möchte er diesen
Urlaubsanspruch geltend machen, muss er diesen spätestens zwei Wochen
vor einem Urlaubsabschnitt gegenüber dem Arbeitsamt angeben. Mit dieser
Meldung wird sichergestellt, dass während eines Urlaubsabschnitts keine
postalischen Arbeitsvermittlungs-Vorschläge an den Arbeitslosen versendet
werden.
Wird fortgesetzt...
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