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11. 05. 2001
   

0 Wie verhalte ich mich beim Arbeitsamt!?

Pflichten - Rechte - Tipps - Tricks

Ein erfahrener Arbeitsloser berichtet!

Vom Beginn der Arbeitslosigkeit an ist man Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversichert. Die Berechnung der zu erwartenden Arbeitslosen-Leistung richtet sich nach dem zuletzt im Beschäftigungsverhältnis bezogenen Netto-Gehalt. Die Dauer der Zahlung dieser Leistung richtet sich nach dem letzten, ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis in Jahren. Der Sozialversicherungsausweis wird zu Beginn der Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt eingezogen, damit gewährleistet ist, dass während der Leistungszahlung keiner anderen Tätigkeit nachgegangen werden kann. Jede Änderung, in Bezug auf Arbeitssuche, des persönlichen Umfeldes oder die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen muss der Arbeitslose unverzüglich dem Arbeitsamt mitteilen. Im Zeitraum der Arbeitslosigkeit bekommt der Arbeitslose in unbestimmten Abständen Stellenangebots-Vorschläge vom Vermittler beim Arbeitsamt zugesandt, die der Arbeitslose in Eigeninitiative bezüglich der Vorstellungstermine wahrzunehmen hat. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann es zu einer Leistungsbezugs-Sperre von mindestens drei Monaten kommen.
Wie verhalte ich mich gegenüber dem Arbeitsamt?
Der Arbeitslose hat sich spätestens alle sechs Monate beim Arbeitsamt zu melden. Nutzt er das Stellen-Informations-System (SIS) im Arbeitsamt, ist es angebracht, dass er sich jedes Mal bei seinem zuständigen Arbeitsvermittler meldet. Hierbei kann es oftmals zu sehr langen Wartezeiten kommen, da grundsätzlich vorher eine Aufruf-Nummer gezogen werden muss. Mit dieser Nummer kontrolliert ein Sachbearbeiter den Arbeitslosen-Ausweis und die persönlichen Daten des Arbeitslosen, wobei er das jeweilige Anliegen abfragt. Dieser Sachbearbeiter entscheidet, zu welchem der Arbeitsvermittler der Arbeitslose zu gehen hat und gibt hierfür eine neue Aufruf-Nummer an den Arbeitslosen. Sollte dieses zeitlich dann nicht mehr möglich sein, erhält der Arbeitslose einen Termin für einen anderen Tag. Alle Stellenangebots- Vorschläge, die der Arbeitslose durch Post-Zustellung vom Arbeitsamt erhält, hat er grundsätzlich wahrzunehmen. Er hat sich mit dem Stellen- Anbieter telefonisch oder schriftlich in Verbindung zu setzen und anschließend den Arbeitsvermittler über den Verlauf der Verhandlungen schriftlich zu informieren. Häufig kommt es vor, dass vermittelte Stellenangebote bereits vergeben sind, da der/die entsprechende(n) Arbeitgeber dieses zu spät oder gar nicht gegenüber dem Arbeitsamt gemeldet haben.
Tipp: Es ist also unbedingt notwendig, die vom Arbeitsamt erhaltenen Stellenangebots-Vorschläge zuvor bei dem jeweiligen Arbeitgeber telefonisch abzufragen.
Der Arbeitslose hat grundsätzlich einen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt drei Wochen, bezogen auf das Jahr. Möchte er diesen Urlaubsanspruch geltend machen, muss er diesen spätestens zwei Wochen vor einem Urlaubsabschnitt gegenüber dem Arbeitsamt angeben. Mit dieser Meldung wird sichergestellt, dass während eines Urlaubsabschnitts keine postalischen Arbeitsvermittlungs-Vorschläge an den Arbeitslosen versendet werden.

Wird fortgesetzt...